A) Unternehmensprofil
Erfassung der Stammdaten zur Prüfung des Anwendungsbereichs nach dem Barrierefreiheitsstärkungsgesetz.
§ 1 BFSG – Zweck und Anwendungsbereich
Gesetzlicher Hintergrund
Das BFSG (BGBl. 2021 I S. 2970) setzt die EU-Richtlinie 2019/882 (European Accessibility Act) in deutsches Recht um. Es gilt seit dem 28.06.2025 für bestimmte Produkte und Dienstleistungen, die für Verbraucher angeboten werden. Zweck ist die Stärkung der gleichberechtigten Teilhabe von Menschen mit Behinderungen (§ 1 Abs. 1 BFSG).
B) Kleinstunternehmen-Prüfung
Prüfung, ob die Kleinstunternehmen-Ausnahme gemäß BFSG greift.
§ 2 Nr. 17 BFSG · § 3 Abs. 3 BFSG
Kleinstunternehmen-Ausnahme
Nach § 2 Nr. 17 BFSG sind Kleinstunternehmen definiert als Unternehmen mit:
• Weniger als 10 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente)
• UND Jahresumsatz ≤ 2 Mio. EUR ODER Bilanzsumme ≤ 2 Mio. EUR
Gemäß § 3 Abs. 3 S. 1 BFSG gilt das Gesetz nicht für Kleinstunternehmen, die ausschließlich Dienstleistungen erbringen.
Achtung: Kleinstunternehmen, die Produkte im Sinne von § 1 Abs. 2 BFSG in Verkehr bringen, fallen weiterhin unter das Gesetz. Sie sind lediglich von den Dokumentationspflichten nach §§ 16, 17 BFSG befreit.
D) Übergangsbestimmungen – Bestandsschutz
Prüfung bestehender Verträge und Produkte, die vor Inkrafttreten des BFSG in Betrieb genommen wurden.
§ 38 BFSG – Übergangsvorschriften
Übergangsfristen nach § 38 BFSG
§ 38 Abs. 1 S. 1 BFSG erlaubt es Dienstleistungserbringern, während einer Übergangsfrist von 5 Jahren (bis 27.06.2030) weiterhin Produkte einzusetzen, die sie vor dem 28.06.2025 bereits rechtmäßig zur Erbringung ähnlicher Dienstleistungen verwendet haben.
§ 38 Abs. 1 S. 2 BFSG regelt, dass Verträge über Dienstleistungen, die vor dem 28.06.2025 geschlossen wurden, bis zum 27.06.2030 weiter unverändert erbracht werden dürfen.
Für Selbstbedienungsterminals gilt gemäß § 38 Abs. 2 BFSG eine verlängerte Übergangsfrist von 15 Jahren (bis 27.06.2040).
Ende Übergangsfrist (DL)
27.06.2030
E) Ausnahme – Grundlegende Veränderung
Prüfung, ob die Umsetzung der Barrierefreiheitsanforderungen das Angebot in seinem Wesen verändern würde.
§ 16 Abs. 1 BFSG – Grundlegende Veränderung
Grundlegende Veränderung nach § 16 BFSG
Gemäß § 16 Abs. 1 S. 1 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit, als ihre Einhaltung keine grundlegende Veränderung des Produkts oder der Dienstleistung in ihren Wesensmerkmalen erfordert.
Wichtig: An diese Ausnahme ist ein strenger Maßstab anzulegen. Es genügt nicht, dass die Umsetzung aufwändig oder teuer wäre – das Angebot müsste sich durch die Barrierefreiheitsmaßnahmen in seinem grundlegenden Charakter verändern.
§ 16 Abs. 1 S. 2 BFSG verlangt eine dokumentierte Beurteilung unter Anwendung der Kriterien aus Anlage 4 BFSG. Diese Beurteilung muss auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörde vorgelegt werden.
Pflichthinweis nach § 16 Abs. 1 S. 2 BFSG:
Wer diese Ausnahme beansprucht, ist verpflichtet, unverzüglich die Marktüberwachungsbehörden aller Mitgliedstaaten zu informieren, in denen das Produkt oder die Dienstleistung angeboten wird. Die dokumentierte Beurteilung muss auf Verlangen vorgelegt werden können. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sind keine gültigen Begründungen.
F) Ausnahme – Unverhältnismäßige Belastung
Prüfung, ob die Umsetzung eine unverhältnismäßige organisatorische oder finanzielle Belastung darstellt.
§ 17 BFSG · Anlage 4 BFSG – Unverhältnismäßige Belastung
Unverhältnismäßige Belastung nach § 17 BFSG
Gemäß § 17 Abs. 1 BFSG gelten die Barrierefreiheitsanforderungen nur insoweit, als ihre Einhaltung keine unverhältnismäßige Belastung für den Wirtschaftsakteur darstellt.
Die Beurteilung erfolgt nach den Kriterien der Anlage 4 BFSG:
1. Verhältnis der Nettokosten der Barrierefreiheitsumsetzung zu den Gesamtkosten des Unternehmens
2. Geschätzte Kosten und Vorteile im Verhältnis zum geschätzten Nutzen für Menschen mit Behinderungen
3. Häufigkeit und Dauer der Nutzung des Produkts oder der Dienstleistung
Achtung: Die Ausnahme gilt stets nur „insoweit" – d.h. sie befreit nicht vollständig von allen Pflichten, sondern nur von denjenigen Anforderungen, die konkret unverhältnismäßig sind. Die übrigen Anforderungen müssen weiterhin erfüllt werden.
Pflichthinweis nach § 17 BFSG:
Bei Inanspruchnahme dieser Ausnahme muss eine Selbstbewertung nach Anlage 4 BFSG dokumentiert werden. Diese muss der Marktüberwachungsbehörde auf Verlangen vorgelegt werden können (§ 21 Abs. 3 BFSG). Die Beurteilung ist mindestens alle 5 Jahre sowie bei jeder wesentlichen Änderung des Angebots zu aktualisieren. Mangelnde Priorität, Zeit oder Kenntnis sind keine gültigen Begründungen.